§24 Straftaten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser abgibt, dass nicht der
TrinkwV §5-7 entspricht (gesundheitsgefährdend), kann gemäß Infektionsschutzgesetz §75 Abs. 2 und 4, mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Wer durch eine vorsätzliche Handlung gegen §25 TrinkwV verstößt und eine in § 6 Abs.1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetz genannte Krankheiten verbreitet, kann mit bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.