§13 Anzeigepflicht

Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt bei Errichtung von öffentlichen Trinkwasserinstallationen

  • unverzüglich bei Errichtung
  • mind. 4 Wochen vor erstmaliger oder Wiederinbetriebnahme
  • innerhalb von 3 Tagen bei Stilllegung
  • mind. 4 Wochen bei baulicher und betriebstechnischer Veränderung
  • Anzeigepflicht von Großanlagen (öffentliche Gebäude)
  • Anzeigepflicht Überschreitung technischer Maßnahmenwert (gewerbliche Anlagen)