§13 Anzeigepflicht
Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt bei Errichtung von öffentlichen Trinkwasserinstallationen
- unverzüglich bei Errichtung
- mind. 4 Wochen vor erstmaliger oder Wiederinbetriebnahme
- innerhalb von 3 Tagen bei Stilllegung
- mind. 4 Wochen bei baulicher und betriebstechnischer Veränderung
- Anzeigepflicht von Großanlagen (öffentliche Gebäude)
- Anzeigepflicht Überschreitung technischer Maßnahmenwert (gewerbliche Anlagen)